Aktuelle Schwelle in § 61 BauO Bln
Nach der zum 25. September 2026 maßgeblichen Fassung werden Garagen und überdachte Stellplätze einschließlich ihrer Abstellräume bis 50 m² Brutto-Grundfläche und bis 3 m mittlerer Wandhöhe als verfahrensfrei aufgeführt; für Vorhaben im Außenbereich gilt diese Privilegierung nicht.
Das ist eine Verfahrensregel. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob der Carport an der vorgesehenen Stelle planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist.
Viele ältere Ratgeber nennen noch 30 m². Vor Planung und Veröffentlichung rechtlicher Inhalte sollte immer die aktuelle amtliche Fassung kontrolliert werden.
Was trotzdem geprüft werden muss
Bebauungsplan, Baugrenzen, Abstandsflächen, Lage im Außenbereich und gegebenenfalls weitere örtliche oder denkmalrechtliche Vorgaben können weiterhin relevant sein.
Bei Sonderfällen oder unklarer Grundstückssituation sollte die Einordnung mit einer bauvorlageberechtigten Person oder der zuständigen Behörde erfolgen.
Unterlagen für die Vorprüfung
Hilfreich sind Lageplan, geplante Außenmaße, Dachform, mittlere Wandhöhe, Abstand zu Grundstücksgrenzen sowie Angaben zu bereits vorhandenen Nebengebäuden.